Ehegattenerbrecht
Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten beruht auf der Vorschrift des § 1931 BGB.
Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch bestand. Bestand zwar die Ehe noch, lagen zum Zeitpunkt des Erbfalls jedoch bereits die Voraussetzungen für die Scheidung vor und hat der Erblasser diese bereits beantragt oder ihr zugestimmt, ist das Erbrecht ausgeschlossen, § 1933 BGB.
Die Höhe der Erbquote ergibt sich aus folgenden Umständen:
- dem Güterstand, in dem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten und
- dem Personenkreis, der neben dem Ehegatten erbberechtigt ist.
neben gesetzlichen Erben der 1. Ordnung | neben gesetzlichen Erben der 2. Ordnung oder Großeltern | neben gesetzlichen Erben der 3. Ordnung (außer Großeltern) und fernerer | |
Zugewinn- gemeinschaft | 1/2 | 3/4* | 1 |
Gütertrennung | 1/4** | 1/2* | 1 |
* ist nur noch ein Großelternteil vorhanden, erhält der Ehegatte den Erbteil des verstorbenen Großelternteils.
** sind neben dem Ehegatten nur eins oder zwei Abkömmlinge vorhanden, erben alle zu gleichen Teilen. Bei einem Kind hat der Ehegatte eine Erbquote von 1/2, bei zwei Kindern von 1/3.
Nach § 10 LPartG gilt dies auch für eingetragene Lebenspartner.