Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft handelt es sich um das Zusammenleben zweier Personen, ohne verheiratet oder eingetragene Lebenspartner zu sein. Sie besitzen kein gesetzliches Erbrecht. Bedenken sie sich also nicht ausdrücklich testamentarisch, erhalten sie vom Nachlass des Erstverstorbenen nichts. Einzig ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnisnach § 563 Abs. 2 S. 4 BGB steht ihnen zu, wenn sie mit dem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führten.

Setzen sie sich als Erben ein, gelten für sie die ungünstigste Steuerklasse sowie lediglich ein Freibetrag von derzeit 20.000,00 EUR. Aus steuerlichen Gesichtspunkten ist daher eine Heirat zu empfehlen, um sich die günstigste Steuerklasse und ein Freibetrag von 500.000,00 EUR zu „sicher“.