Erbfähigkeit

Nach § 1923 Abs. 1 BGB kann nur Erbe sein, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Dem gleichgestellt ist das bereits gezeugte aber noch ungeborene Kind, § 1923 Abs. 2 BGB.

Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, worunter zum Beispiel eine Gemeinde, eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH fällt, erbfähig. Auch eine Kommanditgesellschaft und eine offene Handelsgesellschaft können wegen ihrer Ähnlichkeit zu den juristischen Personen erben. Voraussetzung für die Erbfähigkeit juristischer Personen ist allein, dass sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestanden.