Erbfolge: gesetzliche und gewillkürte

Das Gesetz unterscheidet zwischen der gesetzlichen und der gewillkürten Erbfolge.

Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn der Erblasser seine Erben mittels eines Testaments oder Erbvertrags bestimmt hat.

Die gesetzliche Erbfolge regelt dagegen, wer Erbe wird, wenn der Erblasser keine oder keine wirksame Verfügungen von Todes wegen errichtet hat. Die gewillkürte Erbfolge geht somit der gesetzlichen Erbfolge vor.

Gesetzliche Erben sind Verwandte des Erblassers sowie der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner.

Die Verwandte teilt das Gesetz in Ordnungen ein (siehe Erbfolge gesetzliche). Verwandte niedrigerer Ordnungen schließen Verwandter höherer Ordnungen aus, § 1930 BGB. Hat der Erblasser beispielsweise einen Sohn und einen Bruder, schließt der Sohn (=gesetzlicher Erbe 1. Ordnung) den Bruder (=gesetzlicher Erbe 2. Ordnung) von der Erbfolge aus. Innerhalb der gleichen Ordnung erben die Verwandten zu gleichen Teilen (siehe hierzu auch Erbfolge gesetzliche).

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner gehört keiner Ordnung an. Er besitzt ein eigenes gesetzliches Erbrecht nach § 1931 BGB (siehe hierzu Ehegattenerbrecht).