Erbschaftsteuer Grundwissen

Im Grundsatz löst jeder unentgeltliche Erwerb Steuern aus:

  • bei einem Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
  • bei einem Erwerb unter Lebenden Schenkungsteuer, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen, insbesondere zu den Freibeträgen und Steuersätzen.

Die Steuer fällt nach § 2 Abs. 1 ErbStG an, wenn bereits einer der Beteiligten einen Wohnsitz in Deutschland hat, also entweder der Erbe oder der Erblasser, entweder der Schenker oder Beschenke. Es muss sich noch nicht mal um den Hauptwohnsitz handeln, schon ein Zweitwohnsitz genügt für die unbeschränkte Steuerpflicht.

Neben der unbeschränkten besteht für besonderes in Deutschland liegendes Inlandsvermögen die beschränkte Steuerpflicht. Bestimmte Vermögensgegenstände, beispielsweise Immobilien, werden in Deutschland bei Erb- und Schenkungsfällen stets besteuert, auch wenn die Beteiligten sonst keinen Bezug zu Deutschland haben.