EU-Erbrechtsverordnung

Seit dem 17.08.2015 gilt für alle Todesfälle die neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO).

Diese enthält vor allem eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der gerichtlichen Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts, der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und der Annahme und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Erbsachen.

Verstirbt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger mit dauerhaftem Wohnsitz in Österreich, bestimmt Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO, dass das Recht des Staates Anwendung findet, in welchem der Verstorbene seinen dauerhaften Aufenthalt hatte. Danach ist vorliegend das österreichische Erbrecht anzuwenden. Nach bisheriger Regelung war es so, dass sowohl nach deutschem, als auch nach österreichischem internationalem Privatrecht das Recht des Staates Anwendung fand, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte. Danach galt nach altem Recht deutsches Erbrecht.

Umgekehrt gilt nun für einen Österreicher mit dauerhaftem Wohnsitz in Deutschland deutsches Erbrecht.

Bei einem dauerhaften Umzug in das EU-Ausland ist daher zu beachten, dass im Falle des Versterbens das dortige Erbrecht Anwendung findet. Dies kann zuweilen zu einer anderen Rechtsnachfolge führen, als es der Erblasser beabsichtigte.

Um dies zu verhindern, empfiehlt es sich im Testament eine Rechtswahl zu treffen. Nach Art. 22 Abs. 1 EU-ErbVO kann jeder das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Eine Rechtswahl ist daher dringend erforderlich, damit sämtliche Verfügungen eines deutschen Testaments auch im Falle des Versterbens im EU-Ausland nach deutschem Erbrecht behandelt und umgesetzt werden. Diese kann auch noch für bereits errichtete Testamente vorgenommen werden.

Zu beachten ist dabei, dass nur das Recht des eigenen Staates gewählt werden kann. Lebt beispielsweise ein Österreicher seit langer Zeit in Deutschland und hat er seine Rechtsnachfolge mittels eines deutschen Testaments geregelt, kann er in seinem Testament nicht die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts bestimmen, dieses gilt als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts nur, wenn er bei seinem Tod noch in Deutschland lebt. Sofern er seinen Lebensabend in Spanien verbringen möchte, kommt für ihn entweder spanisches oder bei einer Rechtswahl österreichisches Erbrecht zur Anwendung.

Vorteil des einheitlich anzuwendenden Rechts ist ferner die Abschaffung der sog. Nachlassspaltung. So knüpfte beispielsweise Frankreich bei der Rechtsnachfolge in das bewegliche Vermögen an das Recht des Staates an, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens an das Belegenheitsrecht. Diese Nachlassspaltung führte regelmäßig zu einer komplizierten und kostenintensiven Nachlassabwicklung.

Auf die Erbschaftsteuer hat die Erbrechtsverordnung allerdings keinen Einfluss. Hier gilt weiterhin das jeweilige nationale Erbschaftsteuerrecht. Liegt kein Doppelbesteuerungsabkommen vor, kann das dazu führen, dass für im Ausland gelegenes Vermögen doppelte Erbschaftsteuer anfällt.