Familienheim

Für das Familienheim besteht eine wichtige Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Danach kann der Ehegatte oder ein Kind das Familienheim des Erblassers steuerfrei erben, wenn:

  • der Erblasser dieses bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken nutzte oder aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, beispielsweise wegen eines Heimaufenthaltes und
  • der Erbe nach dem Erbfall dort unverzüglich einzieht.

Beachten: Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Ehegatte oder das Kind das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Ehegatte oder das Kind aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist, beispielsweise weil der überlebende Ehegatte in ein Pflegeheim muss.

Für Kinder gibt es eine Einschränkung: Sie können Immobilien nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm steuerfrei erben. Liegt die Wohnfläche darüber, ist der Wert anteilig zu versteuern (sofern der Freibetrag überschritten wird). Die Grundstücksgröße spielt allerdings keine Rolle.

Die Steuerbefreiung ist auch einschlägig, wenn der Ehegatte oder das Kind das Familienheim nur vermächtnisweiseerhält.

Der Steuerfreibetrag wird von dieser Regelung im Übrigen nicht berührt. Beispiel: Ehefrau F erbt von ihrem Ehemann das Einfamilienhaus mit einem Wert von 1 Mio. EUR sowie Barvermögen in Höhe von 500.000,00 EUR. Greift die Steuerbefreiung für das Familienheim, muss die Ehefrau keine Erbschaftsteuer zahlen. Denn das Familienheim ist steuerfrei und das Barvermögen von 500.000,00 EUR ist wegen des Steuerfreibetrags des Ehegattens nicht zu versteuern.