Freibeträge bei Schenkungen und im Erbfall
Zurzeit (Stand 11/2016) gelten bei Schenkungen und Erbschaften, hierunter fallen auch Vermächtnisse und der Pflichtteil, nach § 16 ErbStG folgende Freibeträge:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 500.000,00 EUR |
Kinder; Stiefkinder; Enkel, falls das Kind vorverstorben ist | 400.000,00 EUR |
Enkel | 200.000,00 EUR |
Urenkel, Ururenkel etc; Eltern und Großeltern | 100.000,00 EUR |
alle sonstigen Personen | 20.000,00 EUR |
Neben den Freibeträgen steht dem überlebenden Ehegatten unter Umständen ein besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) von bis zu 256.000,00 EUR zu, den Kindern von bis zu 52.000,00 EUR.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird neben den Freibeträgen noch der Zugewinnausgleich vom Wert der Erbschaft abgezogen, § 5 ErbStG. Nur der dann noch verbleibende Betrag unterliegt der Erbschaftsteuer.