Nichteheliches Kind

Ein nichteheliches Kind ist ein außerhalb einer Ehe geborenes und lebendes Kind. Rechtlich sind sie mittlerweile den ehelichen Kindern vollumfänglich gleichgestellt, sind also gesetzliche Erben ersten Ordnung nach § 1924 BGB und haben ein Pflichtteilsrecht nach den §§ 2303 ff. BGB.