Nießbrauch

Beim Nießbrauch, geregelt in den §§ 1030 ff. BGB, handelt es sich um ein dingliches Recht an einem fremden Gegenstand, das den Nießbrauchsinhaber berechtigt, den Gegenstand umfassend zu nutzen. Auf der anderen Seite ist es dafür seine Pflicht, den Gegenstand ordnungsgemäß zu verwalten, insbesondere nach § 1041 BGB dafür zu sorgen, dass der wirtschaftliche Bestand erhalten bleibt. Der Nießbrauchsgeber behält hingegen das Eigentum an dem Gegenstand, darf für die Dauer des Nießbrauchs den Gegenstand jedoch nicht nutzen.

Das Nießbrauchsrecht selbst ist unveräußerlich und nicht vererblich, es erlischt nach § 1061 BGB also mit dem Tod des Nießbrauchsinhabers.

Beim Nießbrauch handelt es sich um ein beliebtes und praktikables Mittel in der Nachlassplanung. Sowohl in der vorweggenommenen Erbfolge als auch in Verfügungen von Todes wegen werden häufig Nießbrauchsrechte vorbehalten oder zugewendet. Bei der vorweggenommenen Erbfolge kann beispielsweise die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer und somit die Schenkungsteuer selbst reduziert werden.