Nottestament

In einer Notsituation ist es möglich, ein sog. Nottestament zu errichten. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Testamentserrichtung. Möglich ist danach, durch mündliche Erklärung vor einem Bürgermeister, § 2249 BGB, oder vor drei Zeugen, §§ 2250, 2251 BGB, ein gültiges Testament zu verfassen. Eine Notsituation liegt vor, wenn der Erblasser ein Testament vor einem Notar nicht oder nicht mehr rechtzeitig errichten kann.

Zu beachten ist, dass ein Nottestament nach § 2252 BGB als nicht errichtet gilt, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind, der Erblasser noch lebt und in der Lage ist, ein neues Testament vor einem Notar zu verfassen.