Pflichtteilsanrechnung

Der Pflichtteilsberechtigte muss sich die Geschenke, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhielt, nicht auf den Pflichtteil anrechnen lassen. Etwas anderes gilt nach § 2315 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn der Erblasser die Zuwendung mit der ausdrücklichen Bestimmung verbunden hat, dass sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.

Für eine wirksame Anrechnungsbestimmung ist zwingend erforderlich, dass sie spätestens bei der Zuwendung erklärt wird. Sie kann nicht mehr nachgeholt werden. Eine bestimmte Form ist dabei nicht erforderlich, aus Beweisgründen sollte sie jedoch stets schriftlich erfolgen. Gerade bei der Übertragung wertvoller Gegenstände wird empfohlen, sich vorher von einem Fachmann beraten zu lassen, beispielsweise einem Fachanwalt für Erbrecht. Gerade Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten rufen im Nachhinein häufig Streitigkeiten hervor.

Für die Höhe der Anrechnung ist der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt der Schenkung entscheidend. Wegen des Kaufkraftschwundes muss dieser Wert anhand des Verbraucherpreisindexes an den Todeszeitpunkt angeglichen werden.

Es wird empfohlen, bei größeren Geschenken stets vorsorglich eine Pflichtteilsanrechnung zu erklären.