Pflichtteil

Das Gesetz ermöglicht jedem Erblasser, seine Erben frei zu bestimmen. Selbst seinen Ehegatten und seine Kinder kann er ohne Grund enterben.

Die Grenze der Testierfreiheit ist aber unter anderem das Pflichtteilsrecht nach den § 2303 ff. BGB. Der Ehegatte und nahe Angehörige erhalten eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn der Erblasser dies ausdrücklich nicht wünscht. Die Entziehung des Pflichtteils ist nach § 2333 BGB nur unter engen Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn ein Kind seinem Vater nach dem Leben trachtete (siehe Pflichtteilsentziehung).

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB nur:

  • der Ehepartner,
  • die Abkömmlinge,
  • die Eltern, wenn keine Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, § 2309 BGB,
  • der eingetragene Lebenspartner.

Der Ehepartner ist allerdings dann nicht mehr pflichtteilsberechtigt, wenn ein Scheidungsantrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.

Andere Personen, insbesondere Geschwister, sind nicht pflichtteilsberechtigt.

Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs kommt es auf die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt an. Die Pflichtteilsquote beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, bei Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt dabei keine Erhöhung um ¼ nach §1371 Abs. 1 BGB (siehe kleiner Pflichtteil). Unter der Rubrik Erbrechtsinformationen finden sie Informationen zur korrekten Pflichtteilsberechnung.

Der Pflichtteilsberechtigte hat seinen Pflichtteilsanspruch selbst zu beziffern und gegenüber den Erben geltend zu machen. Da er jedoch häufig über den Wert des Nachlasses keine Kenntnis hat, hat er von Gesetzes wegen gegen die Erben Anspruch auf:

  • Auskunft über Aktiva und Passiva des Nachlasses nach § 2314 BGB;
  • auf Wunsch ist die Auskunft in Form eines von einem Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnisses zu erteilen;
  • Wertermittlung durch Sachverständigengutachten, insbesondere für Immobilien und Beteiligungen an Unternehmen.