Dürftigkeitseinrede
Dürftigkeitseinrede Die Dürftigkeitseinrede ist ein Mittel des Erben, die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Der Erbe kann die Dürftigkeitseinrede erheben, wenn der Nachlass
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Dreißigster Beim Dreißigsten (§ 1969 BGB) handelt es sich um eine Pflicht des Erben, an die Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers
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Kanzlei Groll, Gross & Steiner
Prannerstraße 6
80333 München