Zuwendungsverzicht
Zuwendungsverzicht Der durch ein Testament oder einen Erbvertrag Bedachte kann auf die erfolgte Zuwendung durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten. Dieser Zuwendungsverzicht bedarf allerding
Zuwendungsverzicht Der durch ein Testament oder einen Erbvertrag Bedachte kann auf die erfolgte Zuwendung durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten. Dieser Zuwendungsverzicht bedarf allerding
Zusatzpflichtteil Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament zum Erben eingesetzt, ihm aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, kann der Erbe
Zugewinngemeinschaft Bei der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1363 ff. BGB handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Dieser wird bei Eingehung der Ehe begründet, es
Zugewinnausgleich Der Zugewinnausgleich regelt die vermögensrechtlichen Folgen bei Beendigung einer Ehe, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren. Wird die Ehe durch Scheidung
Kanzlei Groll, Gross & Steiner
Prannerstraße 6
80333 München