Deutschland erlebt einen Adoptionsboom!

Es war zu erwarten. Adoptionen boomen. Allein beim Amtsgericht München soll die Steigerungsrate bei 40 Prozent liegen. Grund: Die drohende Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwingt die Bürger zum Handeln. Wo ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, können auch Erwachsene adoptiert werden. Das bedarf sorgfältiger Begründung. Der Annehmende sollte, muß aber nicht älter sein als das Adoptivkind, auch kann ein Erwachsener adoptiert werden, der bereits anderweitig adoptiert worden war. Die Eltern eines erwachsenen Adoptierten müssen nicht zustimmen, jedoch dessen Ehegatte. 

Der Adoptierende darf verheiratet sein, ein Ehepaar kann aber – so der Grundsatz – nur gemeinschaftlich annehmen. Hat der Adoptierende bereits Kinder, prüft das Vormund-schaftsgericht, ob die Adoption wichtigen Interessen dieser Kinder entgegensteht. Das können auch finanzielle Interessen sein (z. B. Schmälerung des Erbrechts). 

Liegen die Voraussetzungen für eine Adoption vor, muß sie erfolgen. Das Gericht hat keinen Spielraum. Niemand kann die Entscheidung anfechten.

Die Folgen der Adoption: 

  1. Die Beteiligten sind einander unterhaltsverpflichtet.
  2. Das Adoptivkind erhält den Namen des Annehmenden, kann aber bei Vorliegen triftiger Gründe seinen bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen (verheiratete Adoptivkinder behalten aber ihren Ehenamen). 
  3. Das Adoptivkind erhält volles Erb- und Pflichtteilsrecht (dasjenige gegenüber den leiblichen Eltern bleibt daneben bestehen). 
  4. Erbschaftsteuerlich wird das Adoptivkind wie ein leibliches Kind behandelt, gehört also zur günstigsten Steuerklasse I und hat den Freibetrag eines Kindes.

Eine Adoption ist steuerlich also überaus lohnend, weshalb hier und da bereits die Abschaffung der Erwachsenen- adoption gefordert wird. Das ist jedoch entschieden abzulehnen, da Adoptionen in der Regel eine Herzensangelegenheit sind. Zudem werden sich die Beteiligten die Sache wegen anderer weitreichender Konsequenzen (Unterhaltspflicht, Namensänderung etc.) schon reiflich überlegen. Bei einem Verbot ginge es also keineswegs nur um das Stopfen eines Steuerlochs, sondern darum, es den Menschen zu versagen, ihren so persönlichen Beziehungen eine rechtliche Form zu geben.