Neuregelungen zum 01.01.2023: Vorsorgevollmachten prüfen!

Zum 01.01.2023 tritt eine Reform des Betreuungsrechts in Kraft, die auch für Vorsorgevollmachten Bedeutung hat. Nach wie vor wird der Begriff der Vorsorgevollmacht nicht gesetzlich definiert. Allgemein versteht man darunter eine Vollmacht, die vorsorglich für den Fall errichtet wird, dass man beispielsweise wegen eines Unfalls, eines Schlaganfalls oder einer Demenzerkrankung handlungsunfähig wird. Auf diesem Wege kann die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers vermieden werden und der Betroffene hat die Möglichkeit, noch zu „guten Zeiten“ eine Person seines Vertrauens zu bestimmen. Es handelt sich also um ein sehr wichtiges und wertvolles Instrument der persönlichen Vorsorge.

Letztlich besteht dabei meist der Wunsch, dass der Bevollmächtigte alles so weiterführt, wie man es selbst gehandhabt hat und beispielsweise auch Schenkungen tätigt, die man selbst vorgenommen hätte.

Beispiel:

Der Großvater ist infolge einer Demenzerkrankung nicht mehr geschäftsfähig, er hätte aber sicher gewollt, dass seinem Enkelsohn der Führerschein finanziert wird. Dann soll der Vorsorgebevollmächtigte dies veranlassen.

Daher finden sich in vielen Formularen Formulierungen wie diese: „Der Bevollmächtigte ist zu Schenkungen berechtigt, wie sie auch kraft Gesetzes einem Betreuer gestattet sind.“

Diese Formulierung war schon bisher problematisch, weil es Abgrenzungsschwierigkeiten gibt, künftig ist von ihr aber dringend abzuraten, denn nach der Neuregelung bedarf der Betreuer für größere Schenkungen, hier beispielsweise der Kosten zur Erlangung des Führerscheins, einer gerichtlichen Genehmigung. Für einen Bevollmächtigten ist ein solches Genehmigungsverfahren aber nicht vorgesehen, im Ergebnis verhindert eine solche Formulierung also Schenkungen, die an sich im Interesse des Vollmachtgebers sind und seinem mutmaßlichen Willen entsprechen würden.

Derartige Formulierungen sollten also künftig geändert werden, indem beispielsweise festgelegt wird, dass der Bevollmächtigte ausdrücklich zu Schenkungen berechtigt ist, wie sie in der jeweiligen Familie üblich sind, am besten führt man dann noch einen Beispielskatalog auf.