Zuwendungsverzicht
Zuwendungsverzicht Der durch ein Testament oder einen Erbvertrag Bedachte kann auf die erfolgte Zuwendung durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten. Dieser Zuwendungsverzicht bedarf allerding
Zuwendungsverzicht Der durch ein Testament oder einen Erbvertrag Bedachte kann auf die erfolgte Zuwendung durch einen Vertrag mit dem Erblasser verzichten. Dieser Zuwendungsverzicht bedarf allerding
Zusatzpflichtteil Hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament zum Erben eingesetzt, ihm aber weniger als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, kann der Erbe
Zugewinngemeinschaft Bei der Zugewinngemeinschaft nach den §§ 1363 ff. BGB handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand. Dieser wird bei Eingehung der Ehe begründet, es
Zugewinnausgleich Der Zugewinnausgleich regelt die vermögensrechtlichen Folgen bei Beendigung einer Ehe, wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren. Wird die Ehe durch Scheidung
Wiederverheiratungsklausel Eine Wiederverheiratungsklausel kann in einem gemeinschaftlichen Testament aufgenommen werden, um zu verhindern, dass der neue Ehepartner des Längerlebenden über das Zusammenleben oder über einen
Widerruf des Testaments Der Erblasser kann jederzeit (§ 2253 BGB) sein Testament oder einzelne Verfügungen daraus widerrufen. Folgende Widerrufshandlungen stehen ihm hierzu zur Verfügung: durch
Wertermittlungsanspruch Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben nach § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten dazu ein
Wechselbezügliche Verfügungen Wechselbezügliche Verfügungen können in einem gemeinschaftlichen Testament nach§ 2270 BGB getroffen werden. Hierbei handelt es sich um Verfügungen – Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage
Wahlvermächtnis Ein Wahlvermächtnis (§ 2154 BGB) liegt vor, wenn der Vermächtnisnehmer von mehreren Nachlassgegenständen entweder den einen oder den anderen vermacht bekommt. Wer das Wahlrecht
Vorweggenommene Erbfolge Unter der vorweggenommenen Erbfolge werden Vermögensübertragungen verstanden, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Kennzeichnend für den Begriff sind drei Elemente: Vermögensübertragung zu
Kanzlei Groll, Gross & Steiner
Prannerstraße 6
80333 München