Kettenschenkung

Eine Kettenschenkung liegt vor, wenn der Beschenkte den geschenkten Gegenstand an einen Dritten weiterschenken soll. Der Schenkende beabsichtigt also nicht den unmittelbar Beschenkten zu bereichern, sondern den Dritten.

Diese Konstruktion hat zumeist einen steuerlichen Hintergrund. Denn dadurch können Schenkungen durch Ausnutzen von Freibeträgen steuerfrei bzw. steuergünstiger erfolgen.

Beispiel: Vater V möchte seiner Tochter T 600.000,00 EUR für die Anschaffung eines Eigenheims schenken. Der Steuerfreibetrag beträgt 400.000,00 EUR, für 200.000,00 EUR würde also Schenkungsteuer anfallen. Um dies zu verhindern, kann er seiner Tochter 400.000,00 EUR schenken und seiner Ehefrau 200.000,00 EUR (Freibetrag 500.000,00 EUR), die wiederum ihrer Tochter 200.000,00 EUR (bei ebenfalls einem Freibetrag von 400.000,00 EUR) schenkt. Somit fällt für die Vermögensübertragung von letztendlich 600.000,00 EUR keine Schenkungsteuer an.

Steuerlich anerkannt ist diese Vorgehensweise nur, wenn dem unmittelbar Beschenkten eine Verfügungsfreiheit verbleibt, er sich also gegenüber dem Schenker nicht verpflichtet, das Geschenk an den Dritten weiterzugeben. Andernfalls behandelt die Finanzverwaltung die Schenkung an den unmittelbar Beschenkten als Zuwendung direkt an den Letztbedachten, womit der steuerliche Vorteil nicht eintreten würde. Der bloße Wunsch des Schenkers, das Geschenk an einen Dritten weiterzuleiten, stellt keine Verpflichtung für den unmittelbar Beschenkten dar und ist damit unschädlich. Um den Anschein einer steuerlich unzulässigen Kettenschenkung zu vermeiden, sollten die einzelnen Schenkungen möglichst zeitlich gestreckt erfolgen.