Kleiner Pflichtteil

Bei Ehegatten, die in Zugewinngemeinschaft leben, unterscheidet man zwischen dem kleinen und dem großen Pflichtteil.

Der pflichtteilsberechtigte Ehegatte hat einen Anspruch auf den kleinen Pflichtteil, wenn er:

a) weder Erbe noch Vermächtnisnehmer geworden ist oder

b) die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen hat.

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei der Berechnung der Erbquote ist hierbei allerdings keine pauschale Erhöhung um ¼ nach § 1371 Abs. 1 BGB vorzunehmen; deshalb spricht vom kleinen Pflichtteil.

Neben dem kleinen Pflichtteil kann der Ehegatte den Zugewinnausgleich nach den Regeln der Ehescheidung – § 13711 ff. BGB – geltend machen.

Finanziell kann es für den überlebenden Ehegatten, wenn er nicht Alleinerbe wurde, ausnahmsweise vorteilhaft sein, die Erbschaft auszuschlagen und anstelle dessen den kleinen Pflichtteil samt Zugewinnausgleich zu verlangen. Dies dann, wenn der verstorbene Ehegatte einen sehr hohen Zugewinn erwirtschaftete, der überlebenden Ehegattens einen eher geringen. Da es hier auf den konkreten Einzelfall ankommt, sollte eine Ausschlagung erst nach eingehender Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht vorgenommen werden. Diese sollte zeitnah nach dem Erbfall stattfinden, da die Ausschlagungsfrist mit sechs Wochen sehr kurz ist (siehe Ausschlagung der Erbschaft).