Kontrollbetreuer

Ist ein Volljähriger nicht oder nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bestellt das Betreuungsgericht für ihn nach § 1896 Abs. 1 BGB einen Betreuer.

Ein Betreuer ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn der Betroffene einer Person eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, § 1896 Abs. 2 BGB.

Die Kontrollbetreuung wiederum ist ein Mittel, den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Denn kann der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt den Bevollmächtigten bei der Ausübung der Vollmacht nicht mehr kontrollieren, kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen. Seine Aufgaben bestehen gemäß § 1896 Abs. 3 BGB darin, die Rechte des Vollmachtgebers gegenüber dem Bevollmächtigten geltend zu machen, beispielsweise Auskunft zu verlangen oder gegebenenfalls sogar die Vollmacht zu widerrufen.

Eine Kontrollbetreuung kann allerdings nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht anhand besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis für eine Überwachung feststellt, beispielsweise wenn Anhaltspunkte für einen Vollmachtsmissbrauch vorliegen oder besondere Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung bestehen.