Lebensgefährte im Erbrecht

Lebensgefährten, nicht zu verwechseln mit dem Lebenspartner, besitzen kein gesetzliches Erbrecht (siehe auch eheähnliche Lebensgemeinschaft). Sie sind damit auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Erbschaftsteuerrechtlich befinden sie sich in der ungünstigen Steuerklasse III. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG haben sie derzeit (Stand 11/2016) ein Freibetrag von 20.000,00 EUR.