Schenkungsteuer

Schenkungsteuer fällt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG an, wenn unter Lebenden eine unentgeltliche Zuwendung vorgenommen wird. Unter eine unentgeltliche Zuwendung fallen nach § 7 ErbStG beispielsweise freigebige Zuwendungen unter Lebenden oder die Abfindung für einen Erbverzicht.

Schuldner der Steuer sind nach § 20 Abs. 1 ErbStG sowohl der Schenker als auch der Beschenkte. Bei den Steuerklassen, den Steuersätzen und den Freibeträgen gilt das zur Erbschaftsteuer Gesagte (siehe Erbschaftsteuer Grundwissen). Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG besteht allerdings nicht.