Freibeträge bei Schenkungen und im Erbfall
Freibeträge bei Schenkungen und im Erbfall Zurzeit (Stand 11/2016) gelten bei Schenkungen und Erbschaften, hierunter fallen auch Vermächtnisse und der Pflichtteil, nach § 16 ErbStG
Freibeträge bei Schenkungen und im Erbfall Zurzeit (Stand 11/2016) gelten bei Schenkungen und Erbschaften, hierunter fallen auch Vermächtnisse und der Pflichtteil, nach § 16 ErbStG
Forderungsvermächtnis Vermacht der Erblasser dem Vermächtnisnehmer eine Forderung gegen eine Dritten, zum Beispiel aus einem Sparbuch, einem Kaufvertrag oder einem Darlehen, spricht man von einem Forderungsvermächtnis.
Familienheim Für das Familienheim besteht eine wichtige Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Danach kann der Ehegatte oder ein Kind das
Kanzlei Groll, Gross & Steiner
Prannerstraße 6
80333 München