Reform der Erbschaftsteuer für Unternehmen

Das Deutsche Forum für Erbrecht erneuert seine Kritik am Gesetzentwurf.

Der Deutsche Bundestag berät in den nächsten Tagen über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Erbschaftsteuer. Das Deutsche Forum für Erbrecht appelliert daher an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages, die Kritik ernst zu nehmen, die diesem Gesetzentwurf aus der Fachwelt einhellig entgegenkommt. Dies betrifft vor allem den Kernpunkt „Unternehmensnachfolge“. Das Deutsche Forum für Erbrecht ist ein Zusammenschluß von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe. Aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, daß der Gesetzentwurf unsere Mandanten mit tiefer Sorge erfüllt – und dies zu Recht! Die Unternehmensnachfolge ist gerade im Mittelstand ein Schicksalsthema der deutschen Wirtschaft, an dem Millionen von Arbeitsplätzen hängen. Das Ziel der Reform, Unternehmen im Erbfall zu erhalten, ist daher nachdrücklich zu begrüßen. Die Umsetzung dieses Ziels im Gesetzentwurf ist aber katastrophal mißlungen. Steuergesetze sollten klar, einfach und planbar sein, nichts davon spiegelt sich in dem Entwurf wider. Unternehmen werden dort zum Spielball bürokratischer Phantasien. Besonders ärgerlich, ja geradezu unlauter ist es, wenn die Begründung des Gesetzentwurfs behauptet, für die Unternehmen würden lediglich höhere Bürokratiekosten von 3,5 Mio. EUR zu erwarten sein. Jeder, der mit der Praxis der Unternehmensbewertung zu tun hat, weiß, daß sich die zu erwartenden Mehrkosten gar nicht seriös einschätzen lassen, sicherlich aber ein Vielfaches dieser Summe betragen werden.

Nachfolgend greifen wir einige der Kernpunkte der berechtigten Kritik an dem Entwurf heraus:

Uferlose Voraussetzungen

Steuererleichterungen beim Erbfall für Unternehmensvermögen werden im Grundsatz an zwei Voraussetzungen geknüpft: 

Der Erwerber muß das übernommene Unternehmensvermögen 15 Jahre lang mehr oder minder unvermindert behalten.

Zudem muß eine Lohnsumme von mindestens 70 Prozent über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg erhalten bleiben.

Diese Fristen stehen in geradezu lächerlichem Kontrast zu der Rasanz, mit der sich die wirtschaftlichen Realitäten im In- wie im Ausland verändern. Aber auch jedes Detail der im einzelnen hochkomplizierten Regelung steckt voller Tücken.

Beispielsweise sieht der Gesetzentwurf in § 13 a Abs. 4 Satz 5 des geplanten neuen Erbschaftsteuergesetzes vor, daß auch Beteiligungen von mehr als 25 Prozent an Auslandsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in die Betrachtung der Lohnsumme mit einzubeziehen sind. Derartige Beteiligungen sind bei mittelständischen Unternehmen zur Sicherung von Geschäftsbeziehungen sehr häufig anzutreffen. Ist das Unternehmen beispiels¬weise zu 30 Prozent an einer Produktionsgesellschaft in Ungarn beteiligt, so wirkt sich die Entwicklung der dortigen Lohnsumme unmittelbar darauf aus, ob dem Erben des deutschen Mutterunternehmens die Steuererleichterung im Erbfall erhalten bleibt oder nicht. Beschließt die ungarische Gesellschaft, sei es auch gegen seinen Willen, die Produktion in Ungarn zu schließen und beispielsweise nach China zu verlegen, so kann dies binnen 10 Jahren nach dem Erbfall zum Unterschreiten der 70-Prozent-Grenze führen.

Keine Planungssicherheit

Ist schon ein Planungshorizont von 10 bzw. 15 Jahren außergewöhnlich lang, so kommt hinzu, daß die Chance auf Steuererleichterungen von Bewertungsfragen abhängt, die sich im Vorhinein oft gar nicht abschätzen lassen. Dies betrifft insbesondere die im Entwurf vorgesehene Abgrenzung zwischen „gutem“ Unternehmensvermögen und „schlechtem“ Unternehmensvermögen, dem sog. Verwaltungsvermögen. Nach dem Gesetzentwurf sind nur Unternehmen begünstigt, die nicht zu mehr als 50 Prozent aus sog. Verwaltungsvermögen bestehen. Im Erbfall muß also das gesamte Vermögen bewertet werden, um dann zu entscheiden, ob die 50-Prozent-Grenze gewahrt ist. Ist dies nicht der Fall, so gibt es keinerlei Steuererleichterungen! 

Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch, daß Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit 25 Prozent oder weniger automatisch zum sog. Verwaltungsvermögen zählen. Ist also ein Unternehmen beispielsweise zu 20 Prozent an einem Zulieferer oder einem Abnehmer beteiligt, so zählt der Wert dieser Beteiligung zum Verwaltungsvermögen und kann dazu führen, daß die Schädlichkeitsgrenze von 50 Prozent überschritten wird, was dazu führt, daß jegliche Steuervergünstigung entfällt. 

Ebenso sollen nach dem Entwurf offensichtlich Geldbestände, Wertpapiere und Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören. Gerade im Mittelstand werden die erwirtschafteten Ergebnisse häufig aus Gründen der Vorsorge und zur Finanzierung künftiger Investitionen im Unternehmen belassen. Eine solche, volkswirtschaftlich ausgesprochen erwünschte Stärkung der Eigenkapitalbasis führt nach dem Entwurf im Erbfall unter Umständen zu einem Mehrfachen an Erbschaftsteuerbelastung! 

Unmäßige Besteuerung

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Unternehmen im Erb- und Schenkungsfall war bislang im Ausgangspunkt der Steuerbilanzwert. Künftig wird es hingegen der (äußerst schwer zu bemessende) Verkehrswert sein, was in vielen Fällen zu einer um das fünf- bis zehnfache erhöhten Bemessungsgrundlage führt. 

Aus vielen Gründen kann es dem Erben unmöglich sein, die im Gesetzentwurf vorgesehene 85-prozentige Verschonung des ererbten Unternehmensvermögens in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise weil die Schädlichkeitsgrenze von 50 Prozent an Verwaltungsvermögen überschritten wird oder auch weil ihn die wirtschaftlichen Gegebenheiten innerhalb der nächsten 15 Jahren zwingen, den Betrieb zu veräußern oder einzustellen. In diesem Zusammenhang darf in der Diskussion nicht übersehen werden, daß die Veräußerung eines Betriebs keineswegs arbeitsplatzschädlich sein muß, sondern vielmehr auch Chancen zur Expansion eröffnet, beispielsweise wenn ein kapitalkräftiger Erwerber Markt- und Entwicklungschancen besser wahrnehmen kann. 

In jedem dieser Fälle kann es zu einer geradezu erdrückenden Steuerlast kommen, insbesondere wenn der Unternehmer keine Abkömmlinge hat, sondern das Unternehmen auf andere Verwandte, beispielsweise Neffen oder Nichten übergeht. Hier sieht der Entwurf bekanntlich bei einem Erwerb von mehr als 6 Mio. EUR einen Steuersatz von 50 Prozent vor. 

Besonders schlimm wirkt sich zusätzlich eine betrübliche Besonderheit des deutschen Steuerrechts aus. Diese Besonderheit, die einem Laien schlechterdings nicht zu vermitteln ist, besteht in der Doppelbelastung von Erbschaft- und Einkommensteuer. Die Veräußerung des Betriebs löst in aller Regel Einkommensteuern aus, die auf die Differenz zwischen den Bilanzwerten und den Veräußerungserlös zu zahlen sind. Häufig erreicht die Einkommensteuerbelastung nahezu 50 Prozent des Veräußerungserlöses (Höchststeuersatz einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). 

Zahlt der Erbe, beispielsweise als Neffe, zusätzlich noch 50 Prozent Erbschaftsteuer auf den Verkehrswert des Unternehmens, so wird der Nachlaß im Ergebnis vollständig an den Fiskus abgeführt, denn Einkommen- und Erbschaftsteuer sind nicht aufeinander anrechenbar. Als wäre dies nicht schon schlimm genug, so kann es den Erben eines Unternehmens, wenn der Gesetzentwurf realisiert werden sollte, sogar noch schlimmer treffen: Die Höhe der Erbschaftsteuer bemißt sich nach dem Tag des Erbfalls, verliert das Unternehmen in den folgenden 15 Jahren erheblich an Wert oder gerät es gar in Insolvenz (auch dies gilt als steuererleichterungsschädliche Betriebseinstellung), so ist der Erbe verpflichtet, die Erbschaftsteuer auf den vollen Wert zum Stichtag zu entrichten, obwohl er nur noch wesentlich geringer oder auch gar nicht mehr bereichert ist. Dabei hilft ihm auch die eventuelle Insolvenz des Unternehmens nichts, da die Erbschaftsteuer eine persönliche Steuer ist, für die er auch persönlich haftet. 

Schwächung der Unternehmen und des Unternehmensstandortes Deutschland

Die aufgezeigten katastrophalen Risiken, die der Regierungsentwurf zur Reform der Erbschaftsteuer für die Unternehmensnachfolge bereiten kann, zwingen Unternehmer und Unternehmenserben nicht nur zu einem enormen und fortwährenden Planungsaufwand, bei dem auch unternehmensinterne Vorgänge und alltägliche kaufmännische Entscheidungen immer wieder auf etwaige schädliche erbschaftsteuerliche Auswirkungen abgeklopft werden müssen. Die Beteiligten werden auch gezwungen, Maßnahmen zu überdenken, die wirtschaftlich sinnvoll wären, beispielsweise die Stärkung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens. 

Besonders nachteilig ist auch die Außensicht auf den Investitionsstandort Deutschland. Man vergegenwärtige sich die Beratungssituation gegenüber einem Investor, der die Wahl zwischen einem Standort in Deutschland und Österreich hat. Bei der Beratung genügt für den Standort Österreich ein einziger und klarer Satz: Keine Erbschaftsteuer und damit auch keinerlei Planungs- und Gestaltungsaufwand, da die Erbschaftsteuer dort zum 31.07.2008 ersatzlos abgeschafft wird. 

Für Deutschland hingegen kann man dem Investor zwar einen 85-prozentigen Erbschaftsteuererlaß in Aussicht stellen, mehr als eine bloße Hoffnung ist dies angesichts der äußerst bürokratischen und oft nur schwer einzuhaltenden Bedingungen aber nicht. 

Das Deutsche Forum für Erbrecht verkennt nicht, daß die Reform der Besteuerung von Unternehmensübergängen im Erbfall eine komplexe und schwierige Aufgabe ist. In dem Bestreben, vermeintlichen oder wirklichen Mißbräuchen vorzubeugen, haben die Entwurfsverfasser aber ein Regelungsgeflecht von solcher Kompliziertheit geschaffen, daß die Unternehmensnachfolge darin geradezu erstickt wird.