Schlusserbe wird bei Erbausschlagung durch überlebenden Ehegatten regelmäßig nicht Ersatzerbe

Ist der längerlebende Ehegatte in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament zum Alleinerben bestimmt, schlägt die Erbschaft beim Tod des Erstversterbenden jedoch aus, so ist der testamentarisch eingesetzte Schlusserbe regelmäßig nicht zum Ersatzerben berufen, wenn dies im Testament nicht ausdrücklich so bestimmt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 14.03.2014 (Aktenzeichen: 15 W 136/13) entschieden.

Dem Urteil lag der Fall eines 83-jährigen Mannes zugrunde, der im Jahr 2012 verstarb. Er hatte gemeinsam mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Zu Schlusserben des Letztversterbenden bestimmten sie die Tochter des Erblassers aus erster Ehe sowie den Neffen der Ehefrau.

Nach dem Tod des Ehemannes schlug die Gattin die Erbschaft aus. Die Tochter des Verstorbenen beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbin. Diesem Antrag widersetzte sich der als Schlusserbe zu ein Halb eingesetzte Neffe der Ehefrau mit der Begründung, er sei nach der Ausschlagung aufgrund des Testaments hälftiger Miterbe geworden.

Mit dieser Argumentation unterlag er in beiden Instanzen. Demnach ist die Tochter des Erblassers als dessen einziger Abkömmling seine Alleinerbin geworden. Die im Ehegattentestament geregelte Schlusserbeneinsetzung, so das OLG Hamm in der Beschwerdeentscheidung, greife nicht, da der Erblasser der erstversterbende Ehepartner sei.

Ferner seien die Tochter des Erblassers und der Neffe der Ehegattin in dem gemeinschaftlichen Testament auch nicht zu Ersatzerben für den vorliegenden Fall der Ausschlagung durch den Ehepartner eingesetzt. Die Verfügung, so das OLG Hamm, enthalte keine ausdrückliche Berufung der Tochter und des Neffen zu Ersatzerben und sei auch nicht dahin gehend auszulegen. Der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Eheleute mit Bestimmung von Schlusserben für den Letztversterbenden liege regelmäßig die Erwartung zugrunde, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners das ihm Zugewandte annehme. 

Wenn der längerlebende Ehegatte die Erbschaft hingegen ausschlage, sei er wieder dazu befugt, über sein Vermögen zu verfügen. Es könne damit aber auch regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Erblasser für diesen Fall den Willen gehabt habe, die als Schlusserben für das gemeinsame Vermögen bestimmten Personen auch als Ersatzerben allein für sein Vermögen zu bestimmen. Mit der Ausschlagung habe die Tochter des Erblassers ja auch die Aussicht verloren, nach dem Tod der zweiten Ehefrau Schlusserbin zu werden.

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig sowohl in Einzeltestamenten als auch in Ehegattentestamenten die Bestimmung von Ersatzerben ist. Nur so kann sichergestellt werden, dass der letzte Wille des Erblassers auch dann umgesetzt wird, wenn der eingesetzte Erbe nicht erben kann oder will.