Pflichtteilsrecht: Notarielles Nachlassverzeichnis
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe einem Notar den Auftrag erteilt, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der Erbe einem Notar den Auftrag erteilt, ein Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Dass eine zwischenzeitliche Vermietung nicht immer steuerschädlich sein muss, zeigt ein Fall, den das Finanzgericht München zugunsten des Steuerbürgers entschieden hat.
Wie man es nicht machen soll, zeigt ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg.
In einer am 27.02.2024 veröffentlichten Entscheidung (Az.: II R 34/20) hat der Bundesfinanzhof (leider) einen entscheidenden Nachteil des Berliner Testaments bestätigt.
Eine kinderlose und verwitwete Frau hatte ein Testament geschrieben und darin bestimmt, dass derjenige Erbe sei, der sie bis zu ihrem Tod pflegt und betreut.
Bei der selbstgenutzten Immobilie, dem sogenannten Familienheim, kommt für Ehegatten und Abkömmlinge eine umfassende Steuerbefreiung in Betracht.
Fall: Eine Frau hatte ihren Arzt in ihrem Testament als Miterben bedacht. Sie bat den Arzt um Bestätigung ihrer Testierfähigkeit, dem der Arzt nachkam. Nach dem Tod der Erblasserin waren die Miterben der Meinung, der Arzt sei nicht Miterbe …
Nicht selten verzichten Kinder gegenüber ihren Eltern für den ersten Erbfall auf ihren jeweiligen Pflichtteilsanspruch.
Ein Ehegatte oder auch die Kinder können das sogenannte Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei erben.
Der Pflichtteilsberechtigte benötigt zur Berechnung seines Pflichtteils Auskunft über den Nachlass. Er kann vom Erben verlangen, dass dieser ein Nachlassverzeichnis erstellt. Der Pflichtteilsberechtigte kann auch verlangen, dass der Erbe hierfür einen Notar beauftragt, der das Nachlassverzeichnis in eigner Regie aufnimmt.
Kanzlei Groll, Gross & Steiner
Prannerstraße 6
80333 München